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Verantwortlichkeit für Inhalte im Internet

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Eine der Besonderheiten des Internet- und Medienrechts ist, dass Zurechnungs- und Verantwortungsfragen sehr häufig relevant werden. An einem Kommunikationsvorgang sind regelmäßig nicht nur Sender und Empfänger beteiligt, sondern auch diverse andere Personen, die Transport- oder Distributionsleistungen erbringen. Diese „Kommunikations-Mittler“ nehmen teilweise Einfluss auf die transportierten Informationen, teilweise werden die Inhalte auch unverändert weitergegeben.

Ein typischer Kommunikationsvorgang:

Das deutsche, und in den wesentlichen Grundzügen auch das internationale Internetrecht trennen deshalb zwischen verschiedenen „Schichten“ eines Kommunikationsvorgangs: Der Inhaltsebene, der Telekommunikationsebene und der „Ebene der Transportbehälter“. Je nachdem, in welcher Ebene eine Person tätig wird, ergeben sich drei Typen der Verantwortlichkeit:

• Verantwortlichkeit für eigene Inhalte (Inhaltsebene)
• Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, die während der Distribution nicht verändert werden (Telekommunionsebene), und als Grauzone zwischen diesen beiden Ebenen:
• Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, auf die jedoch Einfluss genommen wird (Ebene der Transportbehälter)

Haftung für eigene Inhalte – Inhaltsebene

Die Haftung für eigene Inhalte ist im Wesentlichen unbeschränkt: Der ursprüngliche Schöpfer der Informationen haftet in vollem Ausmaß. Hier gelten die allgemeinen Gesetze, also z.B. die Haftungsregelungen im BGB. Im Datenschutzrecht wird diese Regelungsebene vom BDSG geregelt, für Internet-Medien stellt § 7 Abs. 1 TMG explizit fest, dass die Haftung unbeschränkt bleibt. Diese Ebene gilt auch als „Inhaltsebene“ (vgl. z.B. Haug, Grundwissen Internetrecht, Rn. 23 ff.).

Haftung für unveränderte fremde Inhalte – Telekommunikationsebene

Die Haftung für fremde Inhalte, die während des Transports nicht beeinflusst werden, heißt auch „Telekommunikationsebene“. Kennzeichnend ist, dass der Telekommunikationsdienstleister die betreffenden Informationen während des Transports nicht verändert – weder inhaltlich noch in der Auswahl oder Zusammensetzung der Informationen. Die Haftung für fremde Inhalte ist in diesen Bereichen sehr stark eingeschränkt. So stellt z.B. § 8 TMG ein fast vollumfängliches Haftungsprivileg auf, und auch im Datenschutzrecht gelten nicht die engen Vorgaben des BDSG, sondern die weitaus lockereren Vorgaben des TKG.

Haftung für fremde Inhalte, die verändert wurden – Ebene der Transportbehälter

Diese ersten beiden Ebenen sind relativ leicht voneinander zu trennen: Im einen Fall ist jemand die ursprüngliche Quelle der Informationen und bestimmt ihre Inhalte im wesentlichen selbst, im anderen Fall verbreitet eine Person diese Informationen lediglich unverändert weiter. Diese scharfe Trennung wird unscharf, wo es in der mittleren Ebene um Informationen geht, die zwar ursprünglich fremde Informationen sind, während des Kommunikationsvorganges aber verändert werden. Diese Ebene wird in der Literatur kontrovers eingeordnet: Gola/Klug nennen sie beispielsweise „Ebene der Transportbehälter“ (Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 189). Diese Ebene, geregelt im Wesentlichen im TMG und im RStV, ist von Inkonsistenz und logischen Durchbrechungen geprägt. Zwar werden auf dieser Ebene hauptsächlich fremde Informationen weiterverbreitet – teilweise werden diese jedoch um eigene Informationen ergänzt oder neu arrangiert. Ein typisches Beispiel für einen solchen „Transportbehälter“ ist ein Internetforum, in dem der Forenbetreiber eigene Inhalte (die Forenarchitektur) mit Inhalten verschiedener anderer Personen kombiniert.

Wie diese rechtliche Ebene einzuordnen ist, ist in Literatur stark kontrovers diskutiert, teilweise auch nur unzureichend aufgearbeitet worden. Während die Gesetzgebung mit der Einführung des TMG von der Idee abgewichen ist, die Ebenen mittels Regelbeispielen voneinander abzugrenzen, behilft sich die Rechtsprechung mit der exzessiven Ausweitung des (eigentlich sachenrechtlichen) Grundsatzes der Störerhaftung. Damit stößt sie wiederum bei Internet-Benutzern und auch in der Literatur auf wenig Gegenliebe (z.B. Stadler, JurPC Web-Dok. 126/2005 Abs. 14 ff.).

Aber – wird die mittlere Ebene wirklich gebraucht? Ein alternativer Ansatz wäre, die „Ebene der Transportbehälter“ komplett aufzugeben und nur noch zwischen „eigenen“ und „fremden“ Informationen zu trennen. Artikel vollständig lesen

Illusion der Anonymität: Interview zum Thema „Tracking“

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Anonymität im Internet gibt es nicht – eine Tatsache, die nicht jedem Internetnutzer klar ist. Denn Überwachung geschieht nicht nur vermehrt im realen Leben, sondern auch in der virtuellen Welt. Meist unbemerkt hinterlässt jeder Surfvorgang Spuren im Netz, welche erfasst und ausgelesen werden können. Wie dies technisch funktioniert, sowie weitere Fragen rund um das Thema „Tracking“, beantwortet Adrian Schneider in folgendem Interview. Adrian ist Programmierer und Technikexperte von Telemedicus.

Anja: Viele werden „Tracking“ nicht kennen, können sich unter dem Namen nichts genaues vorstellen, bzw. wissen nicht einmal, dass es existiert. Kannst du erklären, was der Begriff „Tracking“ ausdrücken soll?

Adrian: „Tracking“ ist die Verfolgung eines Users auf einer Internetseite. Dabei geht es um detaillierte Statistiken, mit denen der Seiteninhaber nachvollziehen kann, welcher Benutzer seiner Internetseite was und wann getan hat.
Das Ganze kann auf zwei Ebenen stattfinden. Die erste Ebene betrifft die eigene Website. Anhand einer Statistik kann man zum Beispiel sehen, dass der gleiche Nutzer einmal um acht und einmal um zehn Uhr die Website abgerufen hat.
„Tracking“ auf der zweiten Ebene funktioniert seitenübergreifend. Interessant ist das etwa im Zusammenhang mit dem Werbeanbieter DoubleClick, der gerade von Google gekauft wurde. Man vermutet, dass auf jeder Internetseite, auf der Werbung von DoubleClick angezeigt wird, DoubleClick seitenübergreifend Nutzerprofile über seine Werbebanner erstellen kann. Die Werbebanner können von Double Click nämlich selbst abgerufen werden.
Man kann also theoretisch (auf der zweiten Ebene), über das halbe Internet nachvollziehen, wie ein User von der einer zur anderen Seite gekommen ist.
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Affiliate-Netzwerke: Verantwortlichkeit des Affiliate

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Welche Haftungsrisiken gibt es für Affiliates?

Von der Rechtsprechung bisher nahezu unbeachtet ist die Frage, ob der Affiliate (der Websitebetreiber) auch für Rechtsverletzungen des Merchants (des Werbenden) in den Werbemitteln haftet. Unproblematisch dürfte das in solchen Fällen sein, wo der Affiliate von der rechtswidrigen Werbung Kenntnis hat oder die rechtswidrigen Werbemittel gar selbst aus einer Liste verfügbarer Banner und Grafiken ausgewählt hat. Doch üblicherweise läuft die Werbeeinblendung technisch so ab, dass der Affiliate lediglich einen HTML-/Javascript-Code des Affiliate-Netzwerkes in seine Webseite einbaut. Die eigentliche Werbeschaltung läuft automatisch über die Adserver des Affiliate-Netzwerkes, bzw. von weiteren zwischengeschalteten Media-Agenturen.

In vielen Fällen hat der Affiliate also keinen Einfluss auf die Werbemittel, die bei ihm automatisch geschaltet werden. Es stellt sich somit die Frage, ob und inwiefern der Affiliate haftbar gemacht werden kann, wenn diese automatisch eingeblendeten Werbemittel rechtswidrig sind, also zum Beispiel gegen das Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen.
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Datenschutzerklärung in Bildern

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Datenschutzerklärungen werden bisher meist von Juristen geschrieben. Die verfassen dann – wie es eben so die Art von Juristen ist – sehr langatmige, verklausulierte Texte, die außer anderen Juristen niemand verstehen kann. Wie eine Datenschutzerklärung aussehen könnte, wenn man sie nicht von einem Juristen, sondern von einem Grafikdesigner verfassen lässt, zeigt der Entwurf eines „Iconset for Data-Privacy Declarations“ von Matthias Mehldau.

Die Grafik nach dem Klick. Artikel vollständig lesen

Berliner Datenschutzbeauftragter warnt vor geplantem Bundesmeldegesetz

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Alexander Dix

In einer Pressemeldung spricht sich der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, mit klaren Worten gegen die Einführung eines Bundesmeldegesetzes aus:

„Es darf keinen Rückfall in die Zeit des Zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR mit seinen Personenkennzeichen geben, die bei der deutschen Einigung als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und deshalb abgeschafft wurden. Die dezentrale Verarbeitung von Meldedaten im vereinten Deutschland hat sich bewährt.“

In der Pressemitteilung wendet sich Dix gegen angebliche Pläne der Bundesregierung, ein bundeseinheitliches Meldegesetz zu erlassen. Seit der Föderalismusreform besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 enum. 3 GG) und wäre so befugt ein solches Bundesgesetz zu erlassen. Artikel vollständig lesen

Alles automatisch: Polizeizugriff auf Passfotos gefordert

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Die Bundesregierung möchte der Polizei mehr Befugnisse einräumen: Künftig soll sie automatisch auf digitale Passfotos zugreifen können. Diese Möglichkeit soll die Fahndung nach Verbrechern vereinfachen und beschleunigen.

Für einen solchen unbegrenzten Zugriff ist eine Online-Datenbank nötig. Die dazu erforderlichen Daten liefern die neuen Reisepässe; seit dem 1. November 2005 enthalten diese einen Chip, auf dem das Gesichtsbild elektronisch gespeichert ist. Diese digitalen biometrischen Daten werden auch bei den Meldestellen aufbewahrt. Ein neues Passgesetz soll nun deren Register der Polizei zugänglich machen. Artikel vollständig lesen

Web 2.0 – Zurschaustellung mit langfristigen Folgen?

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StudiVZ, Facebook.com, Xing oder MySpace: Die Popularität der Netzwerkplattformen ist größer denn je. Über Privatsphäre und Datenschutz scheinen sich die Nutzer jedoch keine Sorgen zu machen, die Seiten der Online-Poesiealben werden mit großer Bereitwilligkeit detailreich ausgeschmückt.
Persönliche Fotos, Unterhaltungen und ein möglichst umfassender Freundeskreis, dessen Tiefe sich häufig nur auf reine Internet-Freundschaften beschränkt, geben Aufschluss über die Zielperson, die sich ohne großen Aufwand finden lässt. Voraussetzung dafür ist eine eigene Registrierung – eine fantasierte Identität ist dabei allemal ausreichend.
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PC-Durchsuchungen für Nachrichtendienste doch erlaubt?

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Trotz des BGH-Urteils vom 31. Januar (Telemedicus berichtete) sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst doch berechtigt, private PCs heimlich zu durchsuchen – so die Auffassung des Bundesinnenministeriums.

Nach einer Anfrage durch den innenpolitischen Sprechers der Grünen-Fraktion, Wolfgang Wieland, hatte Peter Altmaier als „Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern“ erklärt, die Online-Durchsuchung sei durch Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz und das BND-Gesetz legitimiert.

Wieland zeigt sich darüber in einer öffentlichen Erklärung empört:

Die Antwort der Bundesregierung legt einen Skandal offen. Die Bürger müssen damit rechnen, dass die Inhalte ihrer PCs von deutschen Geheimdiensten ohne ausreichende Rechtsgrundlage und unter Bruch ihrer – in der Verfassung verbürgten – Grundrechte heimlich ausgespäht werden.

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Wettbewerbswidrige Datenübermittlung

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Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 22.2.2007 entschieden: Die unberechtigte Weitergabe von Kundendaten von einem Unternehmen an ein anderes Untenehmen für dessen Wettbewerbszwecke, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Artikel vollständig lesen

Rechtliche Probleme bei WLAN-Communities

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Unterwegs im Netz: kostenlos mit WLAN-Communities.

Drahtlose Netzwerke erfreuen sich großer Beliebtheit. Ganze Stadtviertel sind flächendeckend mit privaten Wireless-Netzwerken abgedeckt. Und nicht selten schlummert hinter einem Netzwerk ein unausgelasteter DSL-Anschluss. Warum also nicht diese Netzwerke der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen?

Das dachten sich auch einige Anbieter von WLAN-Communities. Die Idee: Mitglieder der Community geben ihren Internetanschluss drahtlos für andere Mitglieder frei. Wer unterwegs Zugriff auf das Internet braucht, muss sich nur den nächsten Community-Access-Point suchen und sich in das jeweilige Netzwerk einloggen. Das kann freilich mühsam sein, wenn die Community klein ist und nur wenige Access-Points zur Verfügung stehen. Doch je größer die Community, desto näher der nächste Access-Point. Entsprechenden Zuwachs verzeichnen Plattformen für „WLAN-Sharing“.

Klingt nach einer klassischen Win-Win-Situation – doch das deutsche Recht birgt einige Tücken. Artikel vollständig lesen