+++ Europäischer Gesundheitsdatenraum: EU-Rat für mehr Mitbestimmung der Patienten
+++ DMA: Meta und TikTok wehren sich gegen Gatekeeper-Status
+++ KG Berlin: AGB-Klauseln von Netflix und Spotify unwirksam
+++ EDSA: Leitlinien zu Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie
Europäischer Gesundheitsdatenraum: EU-Rat für mehr Mitbestimmung der Patienten
Der Gesetzgebungsprozess des europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) geht weiter: Unter spanischem Vorsitz hat sich der EU-Rat für mehr Mitbestimmungsrechte der Patienten bezüglich ihrer Gesundheitsdaten ausgesprochen. Durch den EHDS sollen Gesundheitsdaten besser genutzt werden können – sowohl für die medizinische Behandlung als auch für die Forschung. In seinem Kompromissvorschlag fordert der EU-Rat, dass Patienten der Datenweitergabe widersprechen können müssen (sog. Opt-out). Außerdem sollen die Patienten ein Recht dazu haben, genaue Informationen darüber zu erhalten, wer, wann und auf welche Daten zugegriffen hat. Das EU-Parlament stimmt im Dezember über seine Position zum EHDS ab. Im nächsten Jahr werden dann voraussichtlich die Trilog-Verhandlungen beginnen.
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DMA: Meta und TikTok wehren sich gegen Gatekeeper-Status
Am 6. September hatte die EU-Kommission sechs Unternehmen und 22 von ihnen betriebene Plattformdienste als Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (DMA) benannt. Dagegen hat Meta Einspruch bei der EU-Kommission eingelegt: Im Hinblick auf den Facebook-Messenger und den -Marketplace sei Meta kein Gatekeeper. Nicht angegriffen hat Meta hingegen seine Gatekeeper-Stellung hinsichtlich von Facebook, Instagram und WhatsApp. Einen Tag später legte auch TikTok Einspruch ein. Der DMA legt Gatekeepern besondere Verpflichtungen auf, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den digitalen Markt zu schützen.
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KG Berlin: AGB-Klauseln von Netflix und Spotify unwirksam
Einige AGB-Klauseln der Streaming-Anbieter Netflix und Spotify zur einseitigen Preiserhöhung seien unwirksam. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden (Urt. v 15. November 2023, 23 U 15/22 und 23 U 112/22). Die Klauseln besagten, dass beide Firmen unter gewissen Voraussetzungen die Preise erhöhen können – ohne die Zustimmung der Nutzer. Dass die Preise auch sinken könnten, war nicht in den AGB geregelt. Damit hat das KG die Urteile des Landgerichts Berlin bestätigt und die Berufung von Netflix und Spotify zurückgewiesen. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig: Innerhalb eines Monats können die Parteien Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
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Zur Pressemittelung des KG Berlin (Az. 23 U 15/22 und 23 U 112/22).
EDSA: Leitlinien zu Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie
Am 16. November 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zum technischen Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie veröffentlicht. Damit will der EDSA auf den sich ständig weiterentwickelnden technischen Fortschritt reagieren, z.B. die Ablösung von Cookies durch neue Tracking-Methoden wie Pixel-Tracking. Der EDSA ruft dazu auf, bis zum 28. Dezember 2023 Feedback zu den Leitlinien zu einzureichen.
Zu den Leitlinien 2/2023 (engl.) des EDSA.