+++ Zentrum für Politische Schönheit: Bundesregierung gegen Scholz-Fake
+++ KG: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam
+++ Oliver Pochers Spott über Boris Becker: Keine wirksame Einwilligung in Bildaufnahmen
+++ AG München: Überwachung des Pressetelefons der letzten Generation rechtmäßig
Zentrum für Politische Schönheit: Bundesregierung gegen Scholz-Fake
Das Bundespresseamt hat ein Video mit einer Fake-Ansprache von Bundeskanzler Olaf Scholz offline nehmen lassen. Das vom Zentrum für Politische Schönheit veröffentlichte Video zeigt Scholz bei einer Ansprache zu einem angeblich geplanten Verbot der AfD. Das Video ist als Fake leicht erkennbar, da Scholz nicht lippensynchron spricht. Bei Instagram ging das Video wegen einer Markenrechtsverletzung offline (Verwendung des „Flaggenstabes“ der Bundesregierung), bei YouTube über die Geltendmachung von Urheberrechten. Derartige Deepfakes seien kein Spaß, sie schürten Verunsicherung und seien manipulativ, twitterte ein Regierungssprecher. Kritiker halten der Bundesregierung den Einsatz des Urheberrechts als Zensurinstruments entgegen.
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KG: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat die Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Netflix und Spotify für unwirksam erklärt (Az. 23 U 15/22 u. 23 U 112/22). Die Anbieter hatten es sich in ihren AGB vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote anzupassen, um „gestiegenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen“. Das KG entschied: Für ein einseitiges Recht zur Preisanpassung fehle es den Anbietern „an einem berechtigten Interesse“. Vielmehr könne man jederzeit die Nutzenden um Zustimmung bitten und bei fehlender Zustimmung kündigen. Das KG bemängelte auch, dass in den AGB nicht zugleich geregelt war, auch sinkende Kosten an Nutzende weiterzugeben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Zur Pressemitteilung des Kammergerichts.
Oliver Pochers Spott über Boris Becker: Keine wirksame Einwilligung in Bildaufnahmen
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Comedian Oliver Pocher die Verwendung eines Beitrags über Ex-Tennisstar Boris Becker untersagt (Az. 14 U 620/22). Der Beitrag verlieh Becker einen Fake-Modepreis einer frei erfundenen Zeitschrift für eine vom Kläger betriebene Modelinie. Soweit Becker über den Zweck der Aufnahmen getäuscht worden ist, habe er nicht wirksam in die Aufnahmen eingewilligt. Auch als Person der Zeitgeschichte muss Becker die Ausstrahlung der Aufnahmen nicht hinnehmen: Becker sei durch die Täuschung „zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen“. Der Beitrag wurde 2020 ausgestrahlt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zur Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.
AG München: Überwachung des Pressetelefons der letzten Generation rechtmäßig
Das Amtsgericht (AG) München hat die Überwachung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ für rechtmäßig erklärt. Die Strafverfolgungsbehörden hatten die Telekommunikationsüberwachung gestartet, um „innere Abläufe“ der Gruppierung zu ermitteln. Für das AG überwog das Interesse der Strafverfolgung das Grundrecht der Pressefreiheit der betroffenen Pressevertreter: „Die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Aktionen der ‚Letzten Generation‘ sowie die hohe Strafandrohung des Straftatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung stehe ein intensiver, allerdings kurzer Eingriff in die Pressefreiheit der Drittbetroffenen gegenüber“, so das AG. Geklagt hatten die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Reporter ohne Grenzen – sie haben auch bereits Beschwerde eingelegt.
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