Telekommunikationsunternehmen müssen Teilnehmerdaten auf Antrag an Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten weitergeben. Das gilt sogar dann, wenn es sich um netzfremde Kundendaten handelt. Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden, wie es in einer Pressemitteilung mitteilte.
Die Klägerin Deutsche Telekom betreibt neben ihrem Telekommunikationsdienst mehrere Auskunftsdienste. Die Klage erfolgte, weil die Telekom in § 47 Abs. 1 S. 1 TKG nur eine Pflicht zur Weitergabe der Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer sah. Die Vorinstanzen erstreckten die Verpflichtung auf alle zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nach entsprechender Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Eine neue Vorabentscheidung sei trotz neu ergangener EU-Richtlinie nicht erforderlich.
Willigt ein Telefonkunde also bei seinem Netzbetreiber in die Veröffentlichung bestimmter Teilnehmerdaten ein, so muss er mit der Veröffentlichung dieser Daten bei anderen Dienstanbietern rechnen.
Die Pressemitteilung des BVerwG.
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Ein Gastbeitrag von Florian Jäkel, Marburg
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