+++ Bundesratsinitiative zur Störerhaftung bei offenem WLAN
+++ „Germanys Gold“: ARD und ZDF wollen starten
+++ ACTA: Kommission nennt Vorlagefrage, Parlament will abstimmen
+++ EGMR zur negativen Meinungsfreiheit
+++ BNetzA untersagt VDSL-Mengenrabatt der Telekom
+++ Französische Hadopi spricht von positiver Bilanz durch „Three Strikes“ Artikel vollständig lesen
Vor zwei Wochen hat das Oberlandesgericht Hamburg erneut im Fall Rapidshare entschieden. Haftet ein One-Click-Hoster, wenn Nutzer über seinen Dienst Raubkopien verbreiten, war die zentrale Frage. Nun ist die Entscheidung im Volltext veröffentlicht. Und man kann festhalten: Sie ist in vielerlei Hinsicht erstaunlich.
Zwar hat das OLG Hamburg Rapidshare im konkreten Fall dazu verurteilt, die Verbreitung einzelner Dateien zu unterlassen. Das Gericht räumte gleichzeitig aber auch mit der eigenen Rechtsprechung auf und legte zum Teil eine glatte 180-Grad-Wende hin. Artikel vollständig lesen
Es war symptomatisch, als das Oberlandesgericht Hamburg vergangene Woche sein Urteil im Streit zwischen dem One-Click-Hoster Rapidshare und der Verwertungsgesellschaft GEMA verkündete. „Oberlandesgericht gibt GEMA recht” feierte die GEMA, „Die GEMA jubelt zu früh” konterte Rapidshare. Fast möchte man meinen, das Oberlandesgericht habe ein Unentschieden verkündet.
So läuft es schon seit bald fünf Jahren: Gericht um Gericht entscheidet über die Haftung der Hoster, deren Geschäftsmodell in der Verbreitung von Dateien jeder Art besteht. Ein Gewinner des Streits will sich aber nicht so richtig abzeichnen. Im Juli soll der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen. Ob das allerdings gelingt ist fraglich. Denn in der Szene hat sich in den vergangenen Monaten viel getan. Artikel vollständig lesen
Ende Oktober hat der BGH im Fall „Blogspot“ entschieden. Das vielbeachtete Urteil beschäftigte sich mit der Frage, ob Blogspot für persönlichkeitsverletzende Einträge seiner Kunden gegenüber Betroffenen haftet. Auf dem Google-Dienst „Blogspot“ können Nutzer kostenlos Blogs betreiben. Das Urteil ist nun im Volltext erschienen.
Damals gab es vom BGH zunächst nur eine Pressemitteilung. Zwar liest sich die Begründung weitgehend wie die Ausführungen in der Mitteilung. Man kann nun aber auch ganz offiziell nachlesen, wie der BGH die Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung konkretisiert:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
Das Urteil im Volltext.
Kurzbesprechung bei Telemedicus auf Grundlage der Pressemitteilung.
Am Mittwoch verbreitete sich die Nachricht wie ein Lauffeuer: „Ravensburger hat iTunes abgemahnt“, schrieb zunächst die Süddeutsche Zeitung. Apple kämpft also öffentlich nun auch an der Markenrechtsfront – und es sieht so aus, als könnte die Schlacht verloren gehen. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen der administrative Ansprechpartner einer Domain (Admin-C) haftet, wenn die Domain Markenrechte verletzt (Az. I ZR 150/09). Bislang galt: Der Admin-C haftet in aller Regel nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Admin-C aber dazu verpflichtet sein, Domainnamen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, so der BGH. Artikel vollständig lesen
„Wer willentlich adäquat kausal fremde Rechtsgüter verletzt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.” Was so einfach klingt, ist in der Praxis äußerst kompliziert. Das System der Störerhaftung ist im Umbruch: Der BGH hat mit einigen Urteilen kräftig am Haftungssystem gerüttelt, im Wettbewerbsrecht hat er sich von der Störerhaftung sogar komplett verabschiedet (BGH I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet). In anderen Bereichen ist die Störerhaftung so relevant wie nie – für den Internetrechtler gehört die Beherrschung der Grundlagen hier zum unverzichtbaren Handwerkszeug.
Zur Störerhaftung ist in der MMR 2011/8 ein sehr lesenswerter Artikel von Johannes Gräbig erschienen. Der Aufsatz ist jetzt mit freundlicher Genehmigung von Johannes Gräbig und der MMR auf deren Homepage abrufbar.
In seiner Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (MMR 2011, 172) hat sich der BGH von der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht verabschiedet und stattdessen das aus dem allgemeinen Zivilrecht bekannte Haftungskonzept der Verkehrspflichten angewendet. Auch im Bereich des Immaterialgüterrechts nimmt die Rechtsprechung vermehrt eine täterschaftliche Haftung an. Diese Entwicklung – weg von einer Störerhaftung, hin zu einer täterschaftlichen Haftung – wird im Folgenden dargestellt. Zudem wird diskutiert, ob nicht auch im Immaterialgüterrecht auf die Störerhaftung verzichtet und ein einheitliches Haftungskonzept für mittelbare Rechtsverletzungen etabliert werden kann.
Gräbig stellt nicht nur die aktuellen Entwicklungen gekonnt dar, sondern veranschaulicht auch die Systematik, die der Rechtsfigur „Störerhaftung” zu Grunde liegt. Zuletzt diskutiert Gräbig, ob die Störerhaftung nicht insgesamt verzichtbar ist und durch ein besseres Haftungssystem ersetzt werden sollte.
Zum Aufsatz „Aktuelle Entwicklungen bei Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen” (PDF). Artikel vollständig lesen
Alleinstehend, an der frischen Luft unterwegs, den Computer ausgeschaltet – wenn dann eine Urheberrechtsverletzung über den eigenen Internetanschluss begangen wird, kann das ausreichen, um als Anschlussinhaber nicht dafür verantwortlich gemacht zu werden. Darauf hat das OLG Frankfurt am Main am Montag hingewiesen. Artikel vollständig lesen
+++ LG Köln zur Störerhaftung des Access-Providers
+++ Schutzfristen für Tonaufnahmen sollen verlängert werden
+++ LG Düsseldorf verbietet Vertrieb des „Galaxy Tab”
+++ SPD-Politiker Edathy stolpert über Urheberrecht
+++ Landesmedienanstalten präsentieren Digitalisierungsbericht
+++ MDR-Intendanz: Gute Chancen für Bernd Hilder
+++ Freiheit statt Angst: Nur 5000 Teilnehmer
Gegen Internetnutzer wegen Filesharings vorzugehen ist eine aufwendige Angelegenheit. Da liegt es nahe, direkt den Provider in die Pflicht nehmen. Das dachten sich auch vier führende Tonträgerhersteller und verlangten von einem Internetzugangsanbieter, seinen Kunden den Zugang zu einem Filesharing-Portal zu sperren. Dem schob das LG Köln jedoch Ende August einen Riegel vor. Denn ein Internetzugangsanbieter hafte grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen Dritter. Artikel vollständig lesen