Provider künftig auch in Deutschland in der Pflicht?
Frankreich macht im Kampf gegen das Filesharing ernst: Nach einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Interessensgruppen und dem französischen Staat, soll unter der Aufsicht eines Richters eine neue Behörde mit weitreichenden Rechten gegründet werden. Diese werde Internetnutzern, die illegalerweise urheberrechtlich geschützte Werke anbieten oder auf ihren Rechner heruntergeladen haben, zunächst eine schriftliche Warnung zukommen lassen. Bei wiederholten Verstößen sei sie aber auch mit dem Recht ausgestattet, die Internetverbindung des Betroffenen vorübergehend oder dauerhaft sperren zu lassen. Artikel vollständig lesen
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Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Jugenschutz-Maßnahmen im Internet entschieden. Diese sind sind nach § 4 JMStV nötig, wenn im Internet sog. „weiche Pornographie“ darstellt wird. Weiche Pornographie sind explizite sexuelle Darstellungen, die jedoch keine gesonderten Straftatbestände erfüllen, wie dies z.B. bei Gewalt- oder Tierpornographie der Fall ist.
Weiche Pornographie ist im Internet zulässig, sofern ihr ein effektives Jugendschutzsystem vorgeschaltet ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV fordert im Wortlaut:
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
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+++ LG Köln: Provider können für Filesharing als Mitstörer haften
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Eine der wichtigsten Technologien für die Zukunft des Internets
Die digitale Rechtsordnung entwickelt sich weiter. Mit jeder neuen Reform werden die Gesetze besser an die Herausforderungen des Internets angepasst. In dieser Hinsicht sind „Digital Fingerprinting“ und „Watermarking“ zwei Schlüsseltechnologien: Sie schaffen erst die Vorraussetzungen, an die neue Reformen anknüpfen können. Beide Techniken dienen dazu, Medieninhalte im digitalen Raum zu identifizieren – und sie auf diese Weise katalogisierbar zu machen. So nutzt z.B. Youtube eine Fingerprinting-Technologie, um illegale Videos aus seinem Portal zu entfernen, die Musiklabels erproben Watermarking als Ersatz für DRM. Mittels der „digitalen Wasserzeichen“ sollen Copyright-Verletzer identifiziert werden.
Die neuen Möglichkeiten, die Digital Fingerprinting und Watermarking bieten, können Reformen in vielfältiger Weise aufgreifen: z.B. für neue Verteilschlüssel für urheberrechtliche Pauschalabgaben oder für neue Methoden des Lizenzerwerbs.
Doch wie weit sind solche Technologien? Wann können wir mit einem massentauglichen Produkt rechnen? Und was könnte so ein Produkt effektiv leisten? Die wichtigsten Fragen zu Digital Fingerprinting beantwortet Raphael Wimmer, Dipl. Medieninformatiker und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Lehr- und Forschungseinheit Medieninformatik an der LMU München.
Was ist der Unterschied zwischen digitalem Fingerprinting und Watermarking?
Beim Fingerprinting geht es darum, zu erkennen, ob zwei Mediendateien den gleichen oder einen ähnlichen Inhalt haben. Das heißt, der Computer soll einen Medienclip wiedererkennen, auch wenn er leicht manipuliert wurde, zum Beispiel wenn Teile abgeschnitten wurden oder nur ein kurzer Ausschnitt zum Vergleich vorliegt.
Bei Watermarking dagegen verstecke ich zusätzliche Daten in einer Mediendatei, um diese eindeutig zu kennzeichnen.
Wie läuft das auf der technischen Ebene ab? Artikel vollständig lesen
Das LG Köln hat eine weitere Frage zu den Filesharing-Massenverfahren geklärt. In dem Verfahren ging es um die Frage, wie lange Access-Provider die Bestandsdaten ihrer Kunden speichern müssen. Das Gericht entschied: Der Provider ist dazu verpflichtet, die Verbindungsdaten des entsprechenden Kunden über die gesetzliche Frist von derzeit 7 Tagen hinaus zu speichern, wenn ihm mitgeteilt wird, dass gegen den Kunden Strafanzeige erstattet wurde. Das leitet das LG Köln daraus her, dass der Provider, sobald er von den Umständen der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde, auch als Mitstörer haften soll. Artikel vollständig lesen
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Die Web-Wirtschaft funktioniert mit Nischenprodukten. Für Musik-Konzerne zählen nicht nur die Hits, sondern auch der Back-Katalog, Filmhändler im Netz vermarkten nicht nur die Blockbuster, sondern verdienen ihr Geld auch mit Programmkinofilmen. Das selbe gilt für Bücher, Versandwaren, Medienangebote.
Die Internet-Ökonomie funktioniert nach anderen Regeln, das ist die Message von Chris Anderson. Der Technologie-Journalist und Wirtschaftsberater hat nachgewiesen, dass Online-Märkte eine Vielfalt herausbilden, die im Offline-Bereich so nicht vorkommt. Das hat explosive Folgen – nicht nur für die Entwicklung in fast sämtlichen Sphären des Internet, sondern auch für Juristen, die sich damit befassen. Artikel vollständig lesen