In der aktuellen Ausgabe der „Multimedia und Recht” (MMR) ist ein Artikel von mir zur Preisregulierung bei Plattformbetreibern erschienen. Die MMR-Redaktion hat freundlicherweise die Zweitveröffentlichung im Internet freigegeben.
In dem Artikel geht es um die verschiedenen Rechtsnormen, die die (potenziell) entgeltliche Beziehung zwischen Rundfunk-Programmveranstaltern und Rundfunkplattformen (z.B. Kabelnetzbetreibern) regulieren. Diese Frage war am Beispiel der „Einspeiseentgelte” in den vergangenen Jahren stark umstritten und ist u.a. auch Gegenstand von zwei aktuellen BGH-Entscheidungen.
Das Abstract:
Das Verhältnis zwischen Plattformbetreibern und Programmveranstaltern war in den vergangenen Jahren stark umstritten. Mit seinen Entscheidungen v. 16.6.2015 (Az. KZR 83/13 und KZR 3/14) hat der BGH nun einige der strittigen Fragen beantwortet. Insbesondere ist nun geklärt, dass das Recht für die Gestaltung der Programmeinspeisung kein bestimmtes „Modell“ vorschreibt, aus dem sich auch ungeschriebene Zahlungspflichten herleiten ließen („Must Pay“). Das einschlägige Recht enthält aber sehr wohl bestimmte „Checks and Balances“, die sowohl von Programmveranstaltern als auch von Plattformbetreibern zu beachten sind. Der folgende Beitrag erklärt, aus welchen Normen sich für potenzielle Entgeltzahlungen zwischen Programmveranstaltern und Plattformbetreibern Rechtsfolgen ergeben. Dabei wird auf kartellrechtliche, urheberrechtliche und medienrechtliche Fragen eingegangen; insbesondere § 52d RStV wird vertieft erörtert.
Der Artikel bezieht sich u.a. auch auf meine Dissertation zum Thema Must Carry-Pflichten (PDF). Ein weiterer Aufsatz von mir zum Thema „Must Offer-Pflichten” erschien im Sommer in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM 2015, 631).
Simon Assion, „Preisregulierung bei Rundfunkplattformen” als PDF zum Download. Artikel vollständig lesen
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-362/14 Maximilian Schrems v. Data Protection Commissioner entschieden. Der Gerichtshof entschied erwartungsgemäß, dass die Safe Harbor Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 (2000/520/EG) („Safe Harbor Entscheidung”) ungültig ist, da die USA kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.
In seinem Urteil hat der EuGH zahlreiche Anforderungen an eine datenschutzkonforme Übermittlung von personenbezogenen Daten vorgelegt, die zukünftig zu beachten sind. Einige davon sorgen derzeit für hohe Rechtsunsicherheit. Hierzu 5 Fragen – und 5 Antworten. Artikel vollständig lesen
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+++ 05./06. Oktober: Interdisziplinäre Fachtagung „Privatheit und Selbstbestimmung“, Passau
+++ 09. Oktober: Medienrechtssymposion 2015 „Geoblocking und Portability aus urheber- und europarechtlicher Sicht“, München
+++ 09./10. Oktober: Zündfunk Netzkongress, München
+++ 21./22. Oktober: BvD-Symposium 2015, Nürnberg
+++ 21.-23. Oktober: Medientage und Europa-Tag, München
+++ 22. Oktober: Abschlussveranstaltung der HLCI „Neues aus Brüssel: Die Datenschutz-Grundverordnung“, Berlin
+++ 22. Oktober: UN|COMMONS – Kampf um Gemeineigentum, Berlin
+++ 22./23. Oktober: Fachkonferenz „Wer hat hier das Sagen? – Zivilgesellschaftliches Engagement 2.0“, Berlin
+++ 23. Oktober: Sitzung des Fachausschusses Vertragsrecht, München
+++ 28. Oktober: Symposium zur „IT im Auto der Zukunft – Big Data und IT-Sicherheit“, Münster
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Vor knapp einem Jahr schrieb ich hier auf Telemedicus über ein aktuelles Verfahren: Der BGH war im Begriff, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind. In dem Verfahren geht es um die Grundsatzfrage, ob von einem relativen oder einem absoluten Personenbezug auszugehen ist, also um den wahrscheinlich ältesten und wichtigsten Meinungsstreit des Datenschutzrechtes.
Der BGH hat diese Frage dann auch vorgelegt, der EuGH führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen Rs. C-582/14.
Mittlerweile liegt in dem Verfahren eine Reihe von Stellungnahmen vor, u.a. von der EU-Kommission. Matthias Bergt hatte offenbar die Möglichkeit, diese zu lesen und hat sie im CR-Blog analysiert:
Die EU-Kommission hält in ihrer Stellungnahme zunächst fest, was angesichts des klaren Wortlauts von Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG, “DS-RL”) klar sein sollte, aber doch immer noch bestritten wird: Es kommt nicht nur darauf an, ob die verantwortliche Stelle selbst die betroffene Person identifizieren kann, sondern es sind auch die Möglichkeiten Dritter zu berücksichtigen. […] Auf den Standpunkt, dass auch dynamische IP-Adressen personenbezogen sind, stellen sich auch die portugiesische (Rn 14 ff. ihrer Stellungnahme) und die österreichische Regierung (Rn 10 ihrer Stellungnahme). […] Nur die Bundesregierung vertritt – wie bereits der vorlegende BGH – in ihrer Stellungnahme an den EuGH den relativen Ansatz […].
Nach Mehrheitsverhältnissen gerechnet sieht es also weniger gut aus für die deutsche Fraktion. Allerdings liegt das Votum eines Generalanwaltes, das wohl am meisten Einfluss auf die Entscheidungsfindung des EuGH haben wird, bisher noch nicht vor. Und jedenfalls aus der Zusammenfassung von Bergt ergibt sich auch nicht, ob und inwieweit die Anhänger der Theorie des absoluten Personenbezugs bereit sind, diese Theorie auch bis zu Ende zu denken und zu vertreten. Denn diese Theorie will jedes Datum als „personenbezogen” (§ 3 Abs. 1 BDSG) einordnen, bei dem irgendjemand die betreffende Person hypothetisch identifizieren kann. Eine so breite Auslegung des Datenschutzrechts würde wohl einige Kollateralschäden verursachen, worauf auch der BGH hingewiesen hat.
Die Details im CR-Blog.
Zum rechtlichen Hintergrund mein ursprünglicher Artikel auf Telemedicus. Artikel vollständig lesen
Auf Datenschutzbeauftragter.info ist ein Artikel erschienen, der sich mit dem #soko15-Vortrag von Sven-Erik Heun und mir zum „Internetrecht der Dinge” beschäftigt:
Auf der Telemedicus Sommerkonferenz in Berlin mit dem Leitsatz „Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts“, wurde über neue Konzepte und Ideen für die Zukunft des Internetrechts diskutiert. In einem Vortrag wurde die Frage behandelt, wem sog. Smartdevices und die dabei generierten Daten eigentlich gehören. Eine auf den ersten Blick einfach anmutende Frage, die sich bei genauerer Betrachtung gar nicht so leicht beantworten lässt.
Die Folien zu dem Vortrag sind (leicht modifiziert) auch zum Download abrufbar. Eine eigene Zusammenfassung hier im Blog erscheint in den kommenden Tagen.
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