Die Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews durch einen Konkurrenz-Sender in Fernsehsendungen ist nicht per se unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urt. V. 17.12.2015 – I ZR 69/14). Ein TV-Sender hatte ein Interview mit einer prominenten Person geführt und Aufnahmen gemacht. Dieses hatte ein Konkurrenz-Sender ohne Zustimmung für eine eigene Sendung verwendet. Die Quelle hingegen wurde benannt. In dem Interview ging es um die Selbstinszenierung der Prominenten.
Der BGH entschied nun, dass in dem Verhalten zwar ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Aufnahmesenders zu sehen sei. Auch könne sich der Konkurrenz-Sender nicht auf die urheberrechtliche Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass sich dieser auf das Zitatrecht stützen könne. Die Anwendung dieser Schutzschranke setze nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandergesetzt habe. Es reiche aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine.
Automatisch versandte „No-Reply“-Bestätigungsmails mit zusätzlichen Werbeinhalten sind unzulässig, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern zugunsten eines klagenden Verbrauchers entschieden (Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15).
Der klagende Verbraucher hatte zuvor seine Versicherung gekündigt und per E-Mail um eine Bestätigung ersucht. Daraufhin hatte er eine von einer so genannten No-Reply-Mailadresse automatisch versandte Bestätigungsmitteilung erhalten. Neben der Eingangsbestätigung enthielt diese aber auch Werbehinweise auf einen kostenlosen Unwetterwarndienst, wogegen der Kläger – wiederum per E-Mail – ausdrücklich widersprach. Die sodann wegen einer nachfolgenden Anfrage an die Versicherung erneut an den Kläger übersandte „No-Reply“-Bestätigung mit Werbezusatz wertete der BGH als unzulässig, weil er das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Ohne Einverständnis des Klägers sei auch eine solche werbliche Kontaktaufnahme zu unterlassen.
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Das EU-Parlament hat am 27.10.2015 eine Verordnung verabschiedet, die u.a. auch die Netzneutralität regelt. Die neue Verordnung enthält rechtlich verbindliche Vorgaben: Erstmals wird damit die Netzneutralität auch für Internetzugangsanbieter in Deutschland konkret.
Die neue Verordnung besteht allerdings zu einem großen Teil aus Generalklauseln. Die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe werfen viele Fragen auf. Und auch die Systematik der Regelungen ist kompliziert. Zeit für eine erste Detailbetrachtung. Artikel vollständig lesen
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Vor einigen Wochen hat der BGH die Entscheidungsgründe i.S. „Tagesschau-App” veröffentlicht; damit hat der lange währende Streit um die Frage der Presseähnlichkeit der öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote einen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die Entscheidung betrifft allerdings neben dieser Frage auch noch einige andere interessante Punkte, u.a. auch eine Antwort auf die Frage: „Was ist eigentlich die ARD?”
In der aktuellen Ausgabe der wrp ist eine Urteilsanmerkung von mir erschienen, die diesen und andere Punkte der BGH-Entscheidungsgründe aufgreift. Der Verlag hat sie freundlicherweise zur Internetveröffentlichung freigegeben, so dass ich sie hier zum Download stellen kann.
Die Urteilsbesprechung: Assion, Anmerkung zu BGH vom 30.04.2015 – I ZR 13/14 (Tagesschau-App), wrp 2015, 1475.
Das BGH-Urteil zur Tagesschau-App im Volltext.
Die Telemedicus-Themenseite zur Tagesschau-App. Artikel vollständig lesen
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