Der „zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wurde am Donnerstag im Bundestag verabschiedet. Die letzte Gesetzesänderung des Urheberrechtsgesetztes, der so genannte „erste Korb“, fand im September 2003 statt. Darin wurden bereits die zwingenden und fristgerecht zu erfüllenden Vorgaben der European Copyright Directive (EU-Richtlinie) umgesetzt. Der zweite Korb behandelt nun solche Punkte der Richtlinie, deren Umsetzung in nationales Recht im Ermessen der Mitgliedstaaten stand. Dass es hierzu ganze vier Jahre bedurfte, liegt nicht zuletzt an dem schwer zu erzielenden Interessenausgleich der Gesetzesadressaten: Der zweite Korb ist der Versuch einen Kompromiss zwischen Urhebern, Verwertern, Verwertungsgesellschaften, Geräte-Herstellern, Wissenschaftlern, Filmindustrie und Verbrauchern zu erzielen.
Im folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Überblick dargestellt:
Privatkopien – Mit Kanonen auf Spatzen schießen?
Wie bislang soll es erlaubt sein, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für private Zwecke anzufertigen – es sei denn, man umgeht damit eine technische Schutzvorkehrung (DRM). Die ursprünglich geplante Bagatellklausel ist im neuen Gesetz nicht enthalten. Danach sollte eine strafrechtliche Verfolgung nur bei schwerwiegenden Verstößen vorgenommen werden. Vor allem Linke und Grüne hatten sich für die Bagatellklausel eingesetzt und kritisieren die damit verbundene „Kriminalisierung der Schulhöfe“: Sie hatten ein Recht auf digitale Privatkopie gefordert, das es auch erlaube den Kopierschutz zu umgehen, wenn die Kopie nur für private Zwecke genutzt wird.
Um einen Riegel vor illegale Tauschbörsen im Netz zu schieben, sollen fortan Kopien von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen“ verboten und strafbar sein.
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Mit einem Gutachten wollen die Landesmedienanstalten den Einfluss von Finanzinvestoren auf das deutsche Privatfernsehen überprüfen. Den Anlass für diesen Schritt liefert die Übernahme der SBS Broadcasting durch Pro Sieben Sat.1, die beide durch die Fondsfirmen KKR und Permira kontrolliert werden. Man wolle mehr Transparenz darüber schaffen, welche Fonds oder Personen hinter international agierenden Investoren stünden. Die Landesmedienanstalten wüssten nicht genau genug, wer die Fonds kontrolliere, denen mit Pro Sieben Sat.1 die Hälfte des deutschen Fernsehmarkts gehöre und die nach der SBS-Fusion nun auch in Europa an Einfluss gewinnen. Zwar wolle man die neuen Finanzierungsmöglichkeiten für die Medien „nicht verbauen“. Aber auch die privaten Medien seien für die öffentliche Meinungsbildung zu wichtig, als dass man sie zum „reinen Spielball“ internationaler Finanzinvestoren machen dürfe.
Das Mitschneiden von Online-Radios ist denkbar einfach: verschiedenste Dienste und Programme bieten Hilfe bei der Aufnahme und dem Schnitt von Radio-Sendungen. Selbst Fernsehsendungen können online aufgenommen werden. Doch wo liegen die urheberrechtlichen Grenzen solcher Hilfs-Dienste? Greift hier die Schranke der Privatkopie? Und darf mit solchen Diensten auch Geld verdient werden?
Diese und andere Fragen beantworten Laura Dierking und Dr. Thomas Engels von aufrecht.de im aktuellen J!Cast.
J!Cast 36 „Online-Mitschnitte und das Urheberrecht“. Artikel vollständig lesen
Oliver Kahn vs. Frau im Spiegel – 1:0
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Der BGH hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KunstUrhG entwickelten Schutzkonzept bezüglich der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen fortgeführt. Ohne Einwilligung dürfen demnach Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.
Grund für die Verhandlung vor dem BGH war ein in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ veröffentlichtes Foto. Diese zeigte den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade in St. Tropez. Im dazugehörigen Begleittext wurde berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm noch der Familienurlaub auf dem Programm gestanden, wo er sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt habe. Der Kläger hatte von der Beklagten verlangt, die erneute Veröffentlichung der Aufnahme zu unterlassen. Das zuständige Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
In seinem Urteil vom 3. Juli 2007 (VI ZR 164/06) wies der für Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH die Revision zurück. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen dürfe, was sie für berichtenswert hält, müsse bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betreffe: Die beanstandete Aufnahme zeige den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub, der auch bei „Prominenten“ zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Das Vorliegen eines zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignisses wurde daher verneint. Artikel vollständig lesen
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn diese über sein ungeschütztes WLAN begangen werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Ein Anschlussinhaber hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gewehrt. Diese sollte ihm verbieten, bestimmte urheberrechtliche geschützte Werke in Peer-to-Peer Netzwerken zu veröffentlichen. Der Anschlussinhaber machte geltend, er habe die Werke nicht selbst im Internet angeboten. Zu der besagten Zeit sei er im Urlaub gewesen und habe seinen PC während dieser Zeit abgeschaltet. Ein Fremder habe seinen WLAN Anschluss benutzt.
Das Gericht bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung: der Anschlussinhaber hafte als Mitstörer, wenn sein WLAN für Urheberrechtsverletzungen missbraucht werde und er keine Schutzmaßnahmen getroffen habe. Den PC auszuschalten sei keine wirksame Schutzmaßnahme. Vielmehr habe sich der Anschlussinhaber über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren. Dazu gehöre etwa „die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC“.
Nach zähen Verhandlungen haben die EU und die USA ihren Streit über den Austausch von Fluggastdaten beigelegt. Das neue Abkommen ersetzt die auslaufende Übergangsvereinbarung; es dient nun als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der PNR an US-Behörden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt die Einigung allerdings nur einen Teilerfolg dar: Artikel vollständig lesen
Das neue Satellitenangebot von Premiere wird nicht wie ursprünglich geplant als „Premiere Sky“ sondern unter dem Namen „Premiere Star“ an den Start gehen. Die Namensänderung wurde notwendig, da die TV-Gruppe BSkyB des Medientycoons Rupert Murdoch beim Landgericht Berlin einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht hatte: Der Namenszusatz stelle eine Verletzung der Markenrechte des Sendekonzerns dar. BSkyB hatte sich die Marke „Sky“ in Europa für das TV-Geschäft schützen lassen und dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ zufolge in anderen Ländern schon erfolgreich vor Gericht verteidigt. Das LG Berlin entsprach dem Antrag von BSkyB und untersagte Premiere die Nutzung des Namens „Sky“ bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Obwohl Premiere sich aus diesem Grund gezwungen sah, denn Namen zu ändern, um Verzögerungen bei Vermarktung bzw. hinsichtlich des Programmstarts zu vermeiden, will sich der Münchner Pay-TV-Anbieter nicht kampflos geschlagen geben: Premiere Star-Geschäftsführer Wolfram Winter kündigte bei Heise-Online an, dass man jetzt die gerichtliche Prüfung abwarten werde. Nach Auffassung von Premiere handele es sich bei „Sky“ um einen allgemeinen Begriff, der daher trotz eingetragener Marke nicht schutzwürdig sei. Allerdings werde man erst nach einer ggf. positiven Entscheidung über eine erneute Namensänderung nachdenken. Premiere Star soll im kommenden September auf Sendung gehen. Es handelt sich um das erste Programmpaket von Premiere, das zunächst ausschließlich über Satellit verbreitet wird.
Die Bundesnetzagentur hat am Freitag drei Entgeltentscheidungen bekannt gegeben. Es geht dabei um Vorleistungsprodukte, die die Deutsche Telekom AG (DT AG) aufgrund ihrer beträchtlichen Marktmacht ihren Wettbewerbern zur Verfügung stellen muss. Als Gegenleistung erhält sie von den Wettbewerbsunternehmen Entgelte, deren Höhe von der Bundesnetzagentur genehmigt werden muss.
Mit Geltung ab dem 1. Juli wurden folgende Entgelte wurden genehmigt: 1. Entgelte für Anmietung und Rückgabe der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), 2. Entgelte bezüglich des „Line-Sharings“, 3. Entgelte für „Carrier-Festverbindungen“. In ihrer Pressemitteilung verdeutlicht die Bundesnetzagentur übrigens, dass die Genehmigungen unabhängig von den tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen der DT AG und ver.di erteilt worden seien.
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Bücher, Akten und Ordner gehören der Vergangenheit an – wichtige Daten werden heute digital gespeichert. Das spart vor allem Platz und gilt als zuverlässiger. Doch für eine langfristige Sicherung genügt die bloße Speicherung nicht. Denn was, wenn die Dateien aufgrund veränderter Technologien (wie Dateiformate oder Betriebssysteme) irgendwann nicht mehr gelesen werden können? Artikel vollständig lesen
+++ BGH: Lotterierecht der Länder unterliegt Kartellrecht
+++ Contergan-Film, die nächste Instanz: Bundesverfassungsgericht
+++ Zusätzliche Zugangsverpflichtungen für die Deutsche Telekom
+++ Neue Regeln für Call-In-Shows verabschiedet
+++ Keine einstweilige Verfügung gegen Call-in-tv.de
+++ OLG München zur Linkhaftung: Haftung auch für „Nicht“-Deeplinks
+++ Staatliche Förderung für die Wikipedia
+++ Roaming-Verordnung tritt in Kraft Artikel vollständig lesen