+++ BGH vertagt Entscheidung zur Verlegerbeteiligung an VG Wort Ausschüttungen
+++ Adblocker-Sperre von Bild.de vor dem LG Berlin
+++ VGH Baden-Württemberg: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß
+++ Bundesregierung will weniger Telekom-Regulierung in Brüssel
+++ LG Düsseldorf: Like-Buttons ohne Hinweis und Einwilligung rechtswidrig
+++ ICANN stimmt über Unabhängigkeit von den USA ab Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Reto Mantz
Schon viel zu lange – und zu Unrecht – wartet die Dissertation mit dem Titel „Rechtsfragen bei der Öffnung lokaler Internetzugänge“ von Dr. Clemens Birkert auf meine Rezension. Dabei handelt es sich um eine spannende Lektüre, die sich detailreich und tiefgehend mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anschlussinhaber als Anbieter eines WLAN-Hotspots, seinem Access Provider i.e.S. und den Nutzern befasst. Artikel vollständig lesen
+++ BGH veröffentlicht Filesharing-Entscheidungen
+++ LG Stuttgart hält Adblocker für rechtlich zulässig
+++ LG Potsdam: Mobilfunkprovider sind für Rechnungen von Drittanbietern verantwortlich
+++ EU-Kommission legt Aktionsplan für die Modernisierung des EU-Urheberrechts vor
+++ Baden-Württemberg: Neue Konzentration bei urheberrechtlichen Streitigkeiten Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: Beteiligung von Verlegern in Verwertungsgesellschaften
+++ BGH: E-Mails dürfen nicht heimlich beschlagnahmt werden
+++ VG Köln: Gmail ist ein Telekommunikationsdienst
+++ VG Köln: BfV muss Informationen über NSU-Disziplinarverfahren heraus geben
+++ Bundesregierung will Verwertungsgesellschaften reformieren
+++ Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Facebook-Manager wegen Volksverhetzung Artikel vollständig lesen
+++ EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien für transatlantische Datenübermittlungen
+++ Bundestag beschließt Regierungsentwurf für Gesetz gegen Routerzwang
+++ Vorratsdatenspeicherung passiert den Bundesrat
+++ Bundesregierung treibt Digitalisierung der Energiebranche voran
+++ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sixt muss Rundfunkgebühr zahlen
+++ Haftstrafe für „Shiny Flakes“-Betreiber
+++ Großbritannien plant neues Gesetz zur Netzüberwachung Artikel vollständig lesen
+++ Bundestag beschließt Vorratsdatenspeicherung
+++ vzbv reicht Klage gegen Facebook ein
+++ Artikel-29-Arbeitsgruppe nimmt zu Safe Harbor-Urteil Stellung
+++ ULD veröffentlicht Positionspapier zu Safe Harbor
+++ Bundestag berät Gesetz gegen Routerzwang
+++ FG Münster: Fiskus kann Domains pfänden Artikel vollständig lesen
Am 1. August ist das IT-Sicherheitsgesetz in Kraft getreten. In erster Linie richtet sich das Gesetz an Betreiber sog. „kritischer Infrastrukturen”. Relativ unauffällig hat sich aber auch eine Änderung des Telemediengesetzes eingeschlichen, die auch für Anbieter von Telemedien neue Sicherheitspflichten vorsieht – von Blogs über Apps bis zu Online-Shops. Bei Verstößen gegen die neuen Pflichten sieht das Gesetz ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR vor. Artikel vollständig lesen
+++ Landesverrat: Generalbundesanwalt ermittelt gegen Netzpolitik.org
+++ IT-Sicherheitsgesetz tritt in Kraft
+++ BVerwG: Kein Anspruch von Journalisten auf Herausgabe von BND-Selektorenliste
+++ BGH entscheidet zu Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet
+++ Google fordert Hinweise auf Benutzung von Cookies Artikel vollständig lesen
Aus gegebenem Anlass erinnern wir uns an BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64 – SPIEGEL:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.
[…]
Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften der §§ 99, 100 StGB erfordert, zwischen den beiden Begehungsformen des vorsätzlichen Verrats von Staatsgeheimnissen im Sinne von § 99 Abs. 2 StGB zu unterscheiden und jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen „gemeinen Landesverrat“ durch Agenten oder Spione. Von der freien und öffentlichen Diskussion, die ein Lebenselement der staatlichen Ordnung in der Demokratie bildet, kann der militärische Bereich schon deswegen nicht ausgenommen werden, weil die hier von der Legislative und der Exekutive zu treffenden Entscheidungen ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtpolitik, besonders der Außenpolitik sind und einschneidende Bedeutung für die Existenz des Staates, seine innere Gestaltung und den Lebensbereich des einzelnen Bürgers haben. Es gehört danach zu den legitimen Aufgaben der Presse, die grundsätzliche Verteidigungskonzeption einer Regierung, die Schlagkraft der Streitkräfte, die allgemeine Wirksamkeit der zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft getroffenen Maßnahmen sowie etwaige Mängel und die richtige Verwendung der für militärische Zwecke bereitgestellten Haushaltsmittel zu erörtern und die Öffentlichkeit über diese Fragen und die zu ihrer Beurteilung wesentlichen Sachverhalte zu informieren.
[…]
[D]ie Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer militärischen Tatsache (§ 99 Abs. 1 StGB) [darf] ebensowenig wie die Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik im konkreten Fall (§ 99 Abs. 2 StGB) allein nach dem Interesse der militärischen Führung an der Geheimhaltung beurteilt werden. Vielmehr ist diesem gewiß sehr wesentlichen Interesse gegenüberzustellen das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende Anrecht der Öffentlichkeit an der Information und Diskussion der betreffenden Fakten; hierbei sind auch die möglichen heilsamen Folgen einer Veröffentlichung in Rechnung zu stellen. So kann etwa die Aufdeckung wesentlicher Schwächen der Verteidigungsbereitschaft trotz der zunächst damit verbundenen militärischen Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik auf lange Sicht wichtiger sein als die Geheimhaltung; die Reaktion der Öffentlichkeit wird die zuständigen Staatsorgane normalerweise veranlassen, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen. Das legitime Interesse an der öffentlichen Diskussion militärischer Grundprobleme wird regelmäßig nicht die Kenntnis von Details voraussetzen; andererseits kann eine solche Diskussion nicht ohne das Minimum der zum Verständnis des betreffenden Problems erforderlichen Fakten geführt werden. ”
Dem ist nichts hinzuzufügen. Artikel vollständig lesen
+++ High Court kippt britische Vorratsdatenspeicherung
+++ EuGH schränkt Bankgeheimnis zugunsten von IP-Rechten ein
+++ BAG zu Raubkopien als Kündigungsgrund
+++ EuGH beschneidet Rechtsdurchsetzung bei Standardpatenten
+++ EU-Ausschuss segnet Kompromisse zu Roaming und Netzneutralität ab
+++ Recht auf Vergessenwerden: Fast alle Anfragen kommen von Privatleuten Artikel vollständig lesen