Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle hat die Oktober-Ausgabe des „IRIS Newsletters” veröffentlicht. Im Zentrum dieses Rückblicks auf aktuelle medienrechtliche Entwicklungen im europäischen Raum steht – wenig überraschend – die jüngste EuGH-Entscheidung zu Satelliten-TV-Decoderkarten.
Doch auch die weiteren 32 Artikel bieten interessante Einblicke: So wird etwa ein Urteil des englischen High Court zu Sperrverpflichtungen von Access-Providern vorgestellt. Darin erlegen die englischen Richter dem größten Provider des Landes die Pflicht auf, den Zugang zu einer Webseite mit illegal bereitgestelten Filmen zu sperren. Und auch die Verurteilung eines Webseitenbetreibers zu einer Geldstrafe wegen Verlinkung von illegalen Streamingangeboten in Schweden hat es in den aktuellen IRIS-Newsletter geschafft. Gleiches gilt schließlich auch für zwei Entscheidungen der deutschen Medienaufsicht zum Werberecht und zum Jugendmedienschutz.
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Der Bundesgerichtshof hat heute erneut entschieden, dass die Thumbnails in Googles Bildersuche urheberrechtlich zulässig sind (Az. I ZR 140/10). Bereits im April 2010 hatte der BGH geurteilt, dass Urheber nicht gegen die Verwendung ihrer Bilder in der Google-Suche vorgehen können, wenn sie diese selbst ohne Schutzvorkehrungen ins Netz gestellt haben.
Nun hat der BGH außerdem klargestellt, dass dies auch gilt, wenn die Fotos durch Dritte mit Einwilligung des Urhebers ins Netz gestellt werden. Aus der Pressemeldung:
„Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.”
Offenbar ist der BGH der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Urheber in die Verbreitung der konkreten Kopie eingewilligt hat, die Google indiziert hat. Solange der Urheber erlaubt hat, dass seine Bilder auf irgendeiner Webseite veröffentlicht werden, soll Google legitimiert sein, sämtliche Kopien dieser Bilder zu indizieren.
Allerdings sind die Pressemeldungen des BGH eher mit Vorsicht zu genießen. Solange die Entscheidung noch nicht im Volltext verfügbar ist, ist daher Zurückhaltung bei der Interpretation geboten.
„Die Nutzung von Staatstrojanern zur Durchführung einer Quellen-TKÜ oder einer Online-Durchsuchung zu Zwecken der Strafverfolgung ist nach geltendem Recht unzulässig.”
Zu diesem Schluss kommt Dr. Frank Braun von der Universität Passau FHöV Münster in einem Artikel für die kommende Ausgabe der Kommunikation & Recht. Darin widerspricht er auch der Darstellung, dass es sich bei den aktuell bekannt gewordenen Spionageprogrammen um „rechtliche Grauzonen” handelt:
„Es ist bedenklich, dass in einem grundrechtlich hochsensiblen Bereich – in Rede steht immerhin der Kernbereich privater Lebensgestaltung […] – offenbar in dem Bewusstsein agiert wird, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. […] Die Rechtslage war stets klar: Die Nutzung von Staatstrojanern und der damit verbundene Grundrechtseingriff sind unzulässig, solange nicht 1. eine rechtskonforme Software und 2. eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende Ermächtigungsnorm existiert.”
Der Beitrag wurde vorab auf der Webseite der K&R als PDF veröffentlicht.
Braun, Ozapftis – (Un)Zulässigkeit von „Staatstrojanern“, K&R 2011, 681. Artikel vollständig lesen
Kürzlich war ich auf dem Abschlussworkshop der Arbeitsgruppe „Privatheit und Öffentlichkeit“ des Co:llaboratory. Das „Co:llab“ ist eine Google-finanzierte Forschungs- und Diskussionsgruppe, in der sich Experten und Praktiker über Themen des Internets und der Gesellschaft austauschen.
Im Rahmen des Abschlussworkshops hatte die „Initiative Privatheit und Öffentlichkeit“ auch Prof. Sabine Trepte eingeladen, die Juniorprofessorin für Psychologie an der Universität Hamburg ist. Psychologisch versiert zeigte Frau Trepte dem Auditorium zunächst einmal das Matt-Video – das hat zwar mit Datenschutz wenig zu tun, aber es versetzte das Publikum in einen positiven, aufnahmebereiten Zustand. Artikel vollständig lesen
+++ Neue EU-Verbraucherschutzrichtlinie angenommen
+++ Vertreter von CDU/CSU fordern „faires Urheberrecht”
+++ Weiter Diskussionen um „Staatstrojaner”
+++ LG Köln: BaFin-Lizenz für Online-Payment-Dienste
+++ Wandel bei der Rechtsprechung in Köln in Sachen Filesharing?
+++ Peter Altmaier zur Zukunft der Netzpolitik Artikel vollständig lesen
In der aktuellen Ausgabe der JurPC ist ein Aufsatz erschienen, in der die juristische Methodik aus Sicht eines Informatikers erklärt wird. Artikel vollständig lesen
Shopbetreiber brauchen eine BaFin-Lizenz, wenn sie Online-Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Das hat das LG Köln Ende September entschieden. Das Urteil ist jetzt im Volltext verfügbar. Damit könnte ein ganzes Geschäftsmodell einem Paradigmenwechsel bei der bargeldlosen Zahlung gegenüberstehen. Artikel vollständig lesen
+++ CCC veröffentlicht Code des „Bundestrojaners”
+++ „Murphy”: Das Ende der territorialen Exklusivlizenzen
+++ Likebutton-Streit: Erste Abmahnungen des ULD
+++ MDR: Verwaltungsrat nominiert Karola Wille
+++ BGH entscheidet über Microsoft-Gebrauchtsoftwarehandel
+++ Belgisches Gericht ordnet Netzsperre von Pirate Bay an
+++ Datenleck bei Hetzner
+++ Steve Jobs gestorben Artikel vollständig lesen
Der BGH hat seine Verhandlungs- und Verkündungstermine für die Monate hauptsächlich bis Jahresende veröffentlicht. Darunter sind wieder eine Reihe von Verfahren, die medienrechtlich interessant sind. Es folgt ein ausgewählter Überblick über die Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht. Artikel vollständig lesen
Alleinstehend, an der frischen Luft unterwegs, den Computer ausgeschaltet – wenn dann eine Urheberrechtsverletzung über den eigenen Internetanschluss begangen wird, kann das ausreichen, um als Anschlussinhaber nicht dafür verantwortlich gemacht zu werden. Darauf hat das OLG Frankfurt am Main am Montag hingewiesen. Artikel vollständig lesen