+++ BVerfG: § 130 Abs. 4 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar
+++ BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Veröffentlichung eines kritischen Interviews
+++ BGH lässt Revision im UsedSoft-Verfahren zu
+++ OVG NRW: HanseNet bleibt zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
+++ VG Köln: Informationsfreiheitsgesetz beim WDR nicht anwendbar
+++ Offener Brief von 35 deutschen Staatsrechtlern zur Causa Brender
+++ Erneut Bußgelder gegen Call-in-Shows
+++ Google Book Settlement: Revidierter Vergleichsvorschlag vorerst gebilligt
Ein offener Brief von 35 deutschen Staatsrechtlern zur Causa Brender
In der Auseinandersetzung um die berufliche Zukunft von ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender haben sich nun 35 deutsche Staatsrechtler in einem offenen Brief zu Wort gemeldet. In dem Schreiben appellieren die Juristen an die Mitglieder des ZDF-Verwaltungsrates, sich nicht „an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs” zu beteiligen. Mit freundlicher Genehmigung der Verfasser dürfen wir den Brief hier veröffentlichen.
Telemedicus hat daneben einen eigenen offenen Brief initiiert. Artikel vollständig lesen
Wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. Das sagt § 130 Abs. 4 StGB, der vom Bundesverfassungsgericht vor kurzem als verfassungsgemäß beurteilt wurde – obwohl dieser Paragraph die Meinungsfreiheit beeinträchtigt und kein „allgemeines Gesetz” darstellt.
In einem Interview mit dem Deutschlandfunk äußert der ehemalige Verfassungsrichter Winfried Hassemer seine Ansicht zu § 130 Abs. 4 StGB.
Meurer: Es gibt ja auch die Kritik, dass der Paragraf sich nur gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus richtet. Wäre es besser, wenn man schon etwas wegen Volksverhetzung unterbinden will, man unterbindet jegliche Verherrlichung von Terrortaten, also auch die Verherrlichung beispielsweise des Stalinismus?
Hassemer: Ja und nein. Die Frage, die sich verfassungsrechtlich stellt: Ist das ein allgemeines Gesetz in dem Sinne, dass eben es dort keine Sondergesetze geben soll. Ihr Argument, das Sie gerade völlig zurecht anführen, läuft darauf hinaus: Das ist kein allgemeines Gesetz, eben weil es nur diese nationalsozialistischen Gräueltaten betrifft. Dem könnte man natürlich entgegenkommen, dass man sagt, man nimmt die Stalinisten mit dazu. Das aber wiederum – und das ist das Negative daran – würde diese, für mich enge und wichtige historische Verbindung gerade zu den Nazis aufheben. Das ist für mich eigentlich auch unter dem internationalen Aspekt die wesentliche Rechtfertigung dieses Paragrafen 130, gerade die Verbindung zum Nationalsozialismus.
Rudolf Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel beschäftigen schon seit geraumer Zeit die deutsche Justiz. Der ewige Streit zwischen der Versammlungsbehörde und der anmeldenden Partei konzentriert sich im Kern neben versammlungsrechtlichen Fragestellungen auf die Einschränkbarkeit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). So auch am 04. November 2009, als das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Volksverhetzung aus § 130 Abs. 4 StGB entschieden hat. Artikel vollständig lesen
Die Landesmedienanstalten haben erneut Bußgelder gegen Veranstalter von Call-in-Shows verhängt. Wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) mitteilt, ist neben dem DSF (50.000 Euro) und Kabel 1 (10.000 Euro) auch diesmal wieder Sat.1 betroffen (30.000 Euro). Grund sind diverse Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten. Erstmals hatten die Landesmedienanstalten im September und Oktober Bußgelder auf Grundlage der Satzung verhängt.
Ende Oktober hatte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof zwar einige Vorschriften der Satzung beanstandet, die Bußgeldverfahren sind davon jedoch nicht betroffen.
Update:
Wie uns die ZAK eben mitgeteilt hat, sind bereits weitere Bußgeldverfahren absehbar. Die bisherigen Bußgeldverfahren seien alle auf Stichproben zurückzuführen, daneben beobachte die ZAK allerdings auch einschlägige Foren und Blogs, um auf Missbrauchsfälle aufmerksam zu werden. Außerdem wies der Pressesprecher auf die Möglichkeit hin, Verstöße über das Portal programmbeschwerde.de zu melden.
Das Internetprojekt iRights.info hat ein Gutachten des deutschen Bundestages über die Einführung eines sog. originären Leistungsschutzrechts für Verlage veröffentlicht. Unter diesem Stichwort fordern insbesondere Zeitungsverleger, dass neben dem Inhalt eines Textes auch seine Gestaltung im Rahmen der Veröffentlichung geschützt wird. Damit würden beispielsweise an Zeitungsartikeln gleich zwei Schutzrechte bestehen: das Urheberrecht des Autors und ein Schutz der Verlegerleistung.
Dass diese Forderung vor allem wirtschaftlichen Interessen entspringt, liegt auf der Hand und wird auch vom Gutachten explizit festgehalten:
„In diesem Zusammenhang spielen allerdings nicht nur urheberrechtliche Aspekte eine Rolle. Auch wirtschaftliche Gründe, die Möglichkeit, dass ein solches Recht eine Einnahmequelle für Verleger darstellen könnte, werden betont. Neue Technologien haben neue Medienträger entstehen lassen, Medienträger, über die Nachrichten, Kommentare und aktuelle Beiträge veröffentlicht werden. Es ist damit zu einer verschärften Konkurrenzsituation, zu einem zunehmenden Wettbewerb gekommen. Fraglich könnte sein, ob die Verlage rechtzeitig geeignete Modelle gefunden haben, um sich auf diese Situation einzustellen. Ein Leistungsschutzrecht könnte für Presseunternehmen allein aus diesem Grund interessant sein.”
Bereits Ende September hat das OLG Hamburg entschieden, dass Rapidshare uneingeschränkt auf Unterlassung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Dabei liefert das Gericht weitere Argumente zu seiner rigorosen Rechtsprechung über Share-Hoster und sieht in Rapidshare ein Geschäftsmodell, das „den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient”. Artikel vollständig lesen
Inwiefern ist die Presse beim Abdruck von Zitaten oder Interviews für deren Inhalt verantwortlich und wie kann sie sich vor juristischen Konsequenzen schützen? Zunächst muss festgestellt werden, was bei vielen Journalisten Befremdlichkeit auslöst: Verlage und Redakteure haften durch die Verbreitung von fremden Äußerungen für diese grundsätzlich genauso wie die zitierten Personen selbst. Diese Verbreiterhaftung wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Vor allem auf dem Gebiet der Presseinterviews sind sich die Gerichte jedoch uneins, wann die Haftung für eine Äußerung entfällt.
Der Fall Markwort
Aktuell liegt dem BGH ein viel beachteter Fall zu diesem Thema zur Entscheidung vor, in dem sich Focus-Chefredakteur Helmut Markwort in den Vorinstanzen erfolgreich gegen die Verbreitung einer Äußerung in einem Interview in der Saarbrücker Zeitung gewehrt hatte. Das erwartete Urteil könnte Antworten auf einige offene Fragen auf dem Gebiet der Verbreiterhaftung für Presseinterviews geben. Im Hinblick auf diese Entscheidung bieten wir hier einen Überblick über den aktuellen Stand der „Verbreiterhaftung“ der Presse für die Äußerungen Dritter im Allgemeinen sowie im Sonderfall von Interviews. Artikel vollständig lesen
Was ist ein Leistungsschutzrecht eigentlich genau und warum wollen so viele Verlage in Deutschland eins haben? Heute um 17h veranstaltet das Institut für Medienpolitik eine Diskussion zum geplanten Leistungsschutzrecht für Verlage. Carta.info überträgt dazu einen Live-Stream. Mit dabei sind unter anderem Markus Beckedahl von netzpolitik.org und Matthias Spielkamp von irights.info.
Wer gerne persönlich teilnehmen möchte: Die Diskussionsrunde findet in den Räumen des IfM (Fasanenstraße 73, Berlin-Charlottenburg) statt. Anmeldung unter info@medienpolitik.eu.
Das Web 2.0 hat ein vermeintlich geniales Geschäftsmodell hervorgebracht: Mit einer Website wird dem Nutzer eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf der er eigene Inhalte einstellen kann. Im Gegenzug gibt es Aufmerksamkeit, Anerkennung und das Gefühl, zu einer „Community“ zu gehören. Der Plattformbetreiber lässt sich Traffic von seinen Nutzern generieren. Blogs, Foren, Ratgeber-Communities und Social Networks leben von diesem Konzept des „Mitmachwebs“. Die rechtliche Frage dabei: Wie und wie weit haftet ein Plattformbetreiber für Inhalte, die er nicht selbst erstellt hat? Artikel vollständig lesen