Anwalt, Richter, Staatsanwalt. Das sind die üblichen Berufe für Volljuristen. Aber hatten Sie nicht schon immer Lust, mal aktiv am Gesetzgebungsprozess teilzunehmen? Und das ohne lästige Parlamentssitzungen, Parteitage und Wahlkämpfe? Dann sollten Sie sich überlegen, sich bei der EU offiziell als Lobbyisten zu akkreditieren. Artikel vollständig lesen
Die Bayerische Landesanstalt für neue Medien hat – nicht nur bei Telemedicus – für ihren Versuch, Online-TV einer Lizenzpflicht zu unterwerfen, viel Kritik einstecken müssen. Die will die Anstalt aber nicht alleine tragen. Wenn, dann bitteschön auch alle anderen. Artikel vollständig lesen
Gewerbliche Anfragen können Werbung und unter Umständen wettbewerbswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sein. Das hat der Bundesgerichtshof gestern in zwei Fällen entschieden. In beiden Streitigkeiten ging es um die Frage, ob Unternehmen mittels Telefax oder E-Mail ihre Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen bei entsprechenden Anbietern äußern dürfen.
Im ersten Fall (I ZR 75/06) hatte ein Fahrzeughändler per Fax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen bekundet. Im zweiten Fall (I ZR 197/05) hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Artikel vollständig lesen
ARD und ZDF in der Krise: Zur Änderung des Rundfunk-Staatsvertrags wird heiß über Medienpolitik debattiert. Wo liegt die Zukunft der öffentlich-rechtlichen Sender? Und welche Rolle spielen dabei die Presseverleger?
Zu diesen Fragen findet sich auf dem Internetportal der Süddeutschen Zeitung eine interessante Stellungnahme des unabhängigen Instituts für Medien- und Kommunikationspolitik (IfM).
Eine verbraucherschutzrechtliche Überprüfung der Angebote von Mobilfunkanwendungen im Internet lässt die entsprechenden Anbieter in keinem guten Licht erscheinen. Zwei Drittel der kontrollierten Seiten enthielten demnach Anhaltspunkte für Rechtsverstöße. Gegenstand der Untersuchung bildeten so genannte Content Services für den Mobilfunkbereich, z.B. Klingeltöne, Logos oder Spiele.
Bei der Überprüfung handelte sich um eine gemeinsame Aktion des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und seiner europäischen Partnerbehörden. Mit dabei waren aber auch der Verbraucherzentrale Bundesverband sowie die Wettbewerbszentrale. Die Verbände hätten die Unternehmen bereits zur Einstellung ihrer unrechtmäßigen Praktiken abgemahnt: Von versteckten Kosten, unauffindbaren oder fremdsprachigen Vertragsbedingungen und verschleierten Kontaktdaten ist die Rede. Sollten die jetzigen Schritte nicht ausreichen um die Verstöße abzustellen, werde man ggf. auch vor Gericht ziehen.
Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel
Wie einem Bericht der SZ zu entnehmen ist, hat die für RTL zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) die Ausstrahlung der nächsten „5-Millionen-SKL-Show“ untersagt. Die Show verstoße gegen die neuen Vorschriften für Glücksspiele. Der Fall sei eindeutig, bei der SKL handele es sich um den Sponsor dieser Sendung. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem heutigen Urteil mit dem sog. Kundenbindungs- und Rabattsystem „Payback“. Die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände richtete sich hauptsächlich gegen drei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten „Payback“-Betreibers. Diese AGB müssen von jedem Verbaucher akzeptiert werden, der an dem Rabattsystem teilnehmen möchte. Der Bundesgerichtshof erklärte eine der drei Klauseln teilweise für unwirksam. Er sorgte damit für ein (kleines) Stück mehr Verbraucherrechte für „Payback“-Kunden.
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Die Betreiber von World of Warcraft haben im Verfahren gegen einen Hersteller von Mogelsoftware (sog. „Cheatbots“) vor dem Bezirksgericht in Arizona in wesentlichen Punkten gewonnen: Wenn ein Spieler ein Hilfsprogramm nutzt, um seine Leistungen beim Online-Spiel zu verbessern, verletzt er damit Urheberrechte. Der Hersteller ist dafür verantwortlich. Artikel vollständig lesen
Die Bayrische Landesanstalt für Medien (BLM) hat eine Änderung ihrer Fernsehsatzung beschlossen. Die neue Satzung sieht vor, dass die BLM für alle Angebote von Video-Streams mit mehr als 500 potentiellen gleichzeitigen Zugriffen eine Lizenz einfordern soll. Bis zu 10.000 Zugriffen soll eine Lizenz ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden, sofern inhaltlich keine Bedenken bestehen. Ab 10.000 Zugriffen soll das gleiche Organisationsverfahren gelten wie beim normalen Kabelprogramm.
Unklar ist zur Zeit, ob nur Live-Streams oder auch On-Demand-Inhalte betroffen sind. Auch ob der Serverstandort oder der Sitz des Betreibers für die Zuständigkeit der BLM entscheidend ist, konnte uns die BLM auf Anfrage nicht genau sagen. Artikel vollständig lesen
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