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Wochenrückblick: KiPo-Vertrag, Wikileaks, Rundfunkmitteilung

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+++ Three Strikes-Gesetz in Frankreich peinlich gescheitert

+++ Wikileaks.de-Domain gesperrt

+++ Erste Infos zum 13. RÄStV

+++ 17. April: Vertragsunterzeichnung für KiPo-Sperren

+++ ProSieben/Sat.1 will Webdienste verkaufen

+++ Neue Runde für die Rundfunkmitteilung

+++ Keine Mega-Fusion im deutschen Fernsehkabelmarkt Artikel vollständig lesen

BVerfG: Zur Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtsaal

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Streit um „Koma-Saufen“-Prozess

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) konnte im Streit um die Fernsehberichterstattung aus einer Gerichtsverhandlung einen Teilerfolg erzielen. Der Sender hatte eine einstweilige Anordnung angestrengt, um sich gegen eine Reihe sog. sitzungspolizeilicher Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Das Landgericht Berlin hatte dem rbb im Berliner „Koma Saufen“-Fall u.a. verboten, nach der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen zu drehen.

Das BVerfG entschied nun, dass der Angeklagte zwar auch weiterhin nur anonymisiert gezeigt werden darf. Die übrigen Anordnungen, welche in ihrer Gesamtheit zu einem vollständigen Drehverbot des Angeklagten und seines Verteidigers geführt hätten, wurde jedoch ausgesetzt. Eine so weitreichende Maßnahme sei nicht gerechtfertigt. Artikel vollständig lesen

Kommt nun doch das Product Placement?

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Morgen beginnen die weitergehenden Beratungen über den 13. RÄStV. Zu diesem Anlass haben sich mehrere Interessensverbände gegen die Legalisierung von „Product Placement“ ausgesprochen. Ende vergangegen Monats hatte sich die Rundfunkkommission der Länder darauf verständigt, Product Placement in Fernsehfilmen, Serien, Sportsendungen und leichten Unterhaltungsformaten grundsätzlich erlauben zu wollen. Damit würden die Ministerpräsidenten vom ehemals so beschworenen Trennungsgrundsatz zwischen Werbung und Inhalt abrücken. Artikel vollständig lesen

Drei-Stufen-Test: Der aktuelle Stand

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Im Juni 2009 geht es los, dann tritt der 12. RÄStV in Kraft. Damit sind dann alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angehalten, ihre Online-Angebote dem „Drei-Stufen-Test“ zu unterziehen. Mit diesem Instrumentarium soll sichergestellt werden, dass sich die jeweiligen Angebote innerhalb des Funktionsauftrags bewegen und einen Beitrag zum publizistischen Wettbewerb darstellen. Die einzelnen Landesrundfunkanstalten wickeln das notwendige Test-Prozedere grundsätzlich eigenverantwortlich ab. Dies führt insbesondere innerhalb der föderal organisierten ARD zu koordinatorischen Herausforderungen.
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Außer Spesen nichts gewesen: Workshop zu Call-in-Shows

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Ein Tagungsbericht von Simon Möller.

Die ersten Call-in-Shows, die in Deutschland auf Sendung gingen, starteten im Frühjahr 2001. Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten, die diese Formate regulieren soll, trat am 27. Februar 2009 in Kraft – und damit 8 Jahre später, als es eigentlich nötig gewesen wäre. Der Workshop „Call-In Gewinnspiele“ (PDF), auf dem sich die Rundfunkszene über den Regulierungsbedarf bei Call-in-Shows austauschte, fand schließlich nun heute statt. Warum das alles so lange gedauert hat? Das war einer der Punkte, die auf diesem Workshop nicht diskutiert wurden. Artikel vollständig lesen

Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in Kraft

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Call-In-Shows im Visier der Medienaufsicht

Die neue Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist ab sofort in Kraft getreten. Dies geht aus einer Pressemeldung der zuständigen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hervor. Damit gelten nun für Gewinnspiele im privaten Rundfunk in Deutschland deutlich strengere Regeln. Besonders betroffen von den Neuerungen sind die sogenannten „Call-In-Shows“. Artikel vollständig lesen

Was ist eigentlich der Drei-Stufen-Test?

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Mit In-Kraft-Treten des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (12. RÄStV) am 01. Juni 2009 sind alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angehalten, ihre Online-Angebote dem neu geschaffenen „Drei-Stufen-Test“ zu unterziehen.

Es wird viel von diesem Test geredet. Viele unterschiedliche Begriffe finden dabei anscheinend synonym Verwendung: „Drei-Stufen-Test“, „Public-Value-Test“ oder auch „Unbedenklichkeits-Test“. Allen Bezeichnungen ist aber eines gemein: Es wird keineswegs deutlich, worum es bei dem Test genau geht, warum man ihn überhaupt braucht oder wer ihn durchführt. Telemedicus liefert im Folgenden eine verständliche Erklärung. Artikel vollständig lesen

Neue Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten

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Zu Beginn der Woche hat die hessische Landesmedienanstalt (LPR) als letzte der 14 Landesmedienanstalten der neuen rundfunkrechtlichen Gewinnspielsatzung zugestimmt. Damit ist nun der Weg für ein In-Kraft-Treten dieses Regelungskatalogs frei. Mit dem letzten dafür notwendigen Schritt, der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, wird in den kommenden Wochen gerechnet. Bislang unterlagen die Gewinnspielanbieter mehrheitlich nur einer freiwilligen Selbstverpflichtung, an die sie sich aber oftmals nicht gehalten haben. Eine gesetzliche Regelung war demnach dringend notwendig. Artikel vollständig lesen

Gutachten: Wie sinnvoll sind Sperrverfügungen?

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Zukünftig sollen die deutschen Internetprovider dafür sorgen, dass auf den Bildschirmen ihrer Kunden keine kinderpornographischen Webseiten mehr aufflimmern (Telemedicus berichtete). Um das zu erreichen möchte Familienministerin von der Leyen die Diensteanbieter zunächst vertraglich verpflichten; eine entsprechende gesetzliche Regelung im TMG soll folgen. Die Provider müssen dann Seiten blockieren, die ihnen das BKA in einer täglich aktualisierten Sperrliste zuschickt. Obwohl das Thema Kinderpornographie ein sensibles Thema ist, wird der Vorschlag von vielen Seiten kritsiert. Nun hat Netzpolitik.org ein Gutachten des Wisschenschaftlichen Dienstes für den Bundestag veröffentlicht. Das Papier erörtert, inwiefern solche Sperrverfügungen möglich, rechtlich zulässig und sinnvoll sind. Artikel vollständig lesen

Rechtliche Bewertung zur Netzpolitik-Abmahnung

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Die Deutsche Bahn AG hat den Blogger Markus Beckedahl von Netzpolitik.org abgemahnt. Die Abmahnung wirkt, zumindest in der Form, in der sie zitiert wird, etwas seltsam: Die DB AG beschäftigt sich zwar ausführlich mit der Herleitung des Unterlassungsanspruchs (§ 823, § 826 i.V.m. § 1004 BGB), benennt den eigentlichen Grund des Anspruchs aber nur am Rande: Die behauptete Verletzung eines angeblich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses.

Die fragliche Stelle in der Abmahnung:

Wie wir festgestellt haben, veröffentlichen Sie (…) einen Vermerk des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über ein Gespräch mit der Deutschen Bahn AG (…).

Damit verstoßen Sie gegen §17 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. §§ 823 Abs. 1 und 826 BGB. Gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Ans. 2 BGB sind Sie zur Beseitigung bzw. Unterlassung verpflichtet.

In dieser Knappheit kommen schon Zweifel auf, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist (vgl. OLG Frankfurt Az. 11 U 28/05). Jedenfalls aber wird man – nach derzeitigem Sachstand – davon ausgehen können, dass sie unberechtigt ist. Artikel vollständig lesen