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Monatliche Archive

Können die Finanzinvestoren ProSieben/Sat.1 retten?

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Finanzinvestoren im Medienbereich – ein Reizthema. Die Diskussion kreiste in den vergangenen zwei Jahren allerdings vor allem um die Frage, ob Finanzinvestoren, die sich ausschließlich an ökonomischen Interessen ausrichten, auch genügend „Verlegerethos“ besitzen. Nun droht Unheil aus einer ganz anderen Richtung: Den Finanzinvestoren droht in der Finanzkrise das Kapital auszugehen.

Relevant wird das aktuell bei ProSieben/Sat.1. Dort schafften die Investoren KKR und Permira nach ihrem Einstieg einen „negativen Turnaround“: Durch übertriebenes Sparen und falsche unternehmerische Entscheidungen trieben sie den Konzern tief in die roten Zahlen. Nun müssten sie als Eigentümer eigentlich Kapital nachschießen. Dazu müssten sie wohl selbst neues Kapital aufnehmen, doch das gestaltet sich aktuell schwierig: In Zeiten der Kreditklemme ist für solche Projekte, die ohnehin schon durch sehr wenig Eigenkapital abgesichert sind, kaum Geld zu bekommen.

Die Süddeutsche Zeitung hat den Fall aufgerollt.

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Hartplatzhelden verlieren vor dem OLG Stuttgart

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Das Internetportal „Hartplatzhelden“ hat vor dem OLG Stuttgart eine erneute Niederlage erlitten. Das Unternehmen streitet dort mit dem Würtembergischen Fußballverband (WFV) über die Schutzfähigkeit von Filmaufnahmen bei Amateurfußballspielen – mithin um die Frage, ob sich Fußballrechte auch aus dem Wettbewerbsrecht begründen lassen (mehr bei Telemedicus). Das OLG Stuttgart hat diese Frage nun entschieden – zu Lasten der Hartplatzhelden (Az. 2 U 47/08). Artikel vollständig lesen

Außer Spesen nichts gewesen: Workshop zu Call-in-Shows

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Ein Tagungsbericht von Simon Möller.

Die ersten Call-in-Shows, die in Deutschland auf Sendung gingen, starteten im Frühjahr 2001. Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten, die diese Formate regulieren soll, trat am 27. Februar 2009 in Kraft – und damit 8 Jahre später, als es eigentlich nötig gewesen wäre. Der Workshop „Call-In Gewinnspiele“ (PDF), auf dem sich die Rundfunkszene über den Regulierungsbedarf bei Call-in-Shows austauschte, fand schließlich nun heute statt. Warum das alles so lange gedauert hat? Das war einer der Punkte, die auf diesem Workshop nicht diskutiert wurden. Artikel vollständig lesen

Bundestag berät über Aufhebung des Listenprivilegs

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Ein Kommentar von Adrian Schneider

Das „Listenprivileg“ im Datenschutzrecht erlaubt nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken, wenn es sich um „listenmäßig“ zusammengefasste Daten handelt. Die Vorschrift ist das Einfallstor für Adresshändler im Datenschutzrecht. Deshalb steht das Listenprivileg auch im Kreuzfeuer der Kritik: Das grundsätzliche Verbot, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wird dadurch auf den Kopf gestellt. Heute diskutiert der Bundestag unter anderem über die Abschaffung dieser Regelung. Artikel vollständig lesen

Spickmich geht zum BGH

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Der BGH wird am 23. Juni 2009 über den Fall „Spickmich.de“ verhandeln. Gegenstand ist ein Urteil des OLG Köln vom 03.07.2008, in dem das Gericht feststellte, dass die Bewertung von Lehrern im Internet bei Spickmich.de zulässig ist. Eine ganze Reihe anderer Gerichte schloss sich dieser Meinung an – im wesentlichen mit den selben Argumenten. Dennoch erhitzt die Diskussion um Spickmich die Gemüter. Vor allem Datenschützern ist die öffentliche Bewertung von Lehrern ein Dorn im Auge. Der BGH soll nun für Klarheit sorgen.

Die Pressemeldung des BGH.

Die Hintergründe zum Fall Spickmich.

Update 23. Juni 2009:

Der BGH hat nunmehr entschieden und die Revision zurückgewiesen.

Die Meldung bei Telemedicus. Artikel vollständig lesen

Neue CC-Lizenz „CC0“ – No Copyright?

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Die Organisation Creative Commons hat eine neue Lizenz vorgestellt (Telemedicus berichtete): Mit „CC0“ können Urheber ihre Schöpfungen kennzeichnen, wenn sie auf sämtliche Urheberrechte verzichten wollen. Die „Null“ steht dabei für „No Copyright“. Die Lizenz soll die Werke solchen gleichstellen, für die die Schutzfrist bereits abgelaufen ist und die deswegen gemeinfrei sind. Artikel vollständig lesen

Abofalle als Kündigungsgrund für’s Girokonto

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Wer meint, arglose Internetsurfer mit Abofallen betrügen zu müssen, begibt sich in vielerlei Hinsicht auf sehr dünnes Eis. Doch eine solche Abzocke kann für die Betreiber auch Folgen haben, mit denen man auf Anhieb nicht rechnen würde. So hat das OLG Hamm letzten Oktober entschieden, dass die Bank dem Betreiber von Abofallen auch das Girokonto kündigen darf. Denn die Nutzung des Kontos für Straftaten stellt einen wichtigen Grund dar, der die Kündigung rechtfertigt:

„Ein wichtiger Grund […] ist dann gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt wird (vgl. BGHZ 154, 146 ff.). Solche Aktivitäten sind bereits in Zusammenhang mit der Webseite […] festzustellen […].“

Wenn’s also nicht zur Strafverfolgung langt, könnte zumindest die Hausbank der Abzocker für ein bisschen Genugtuung sorgen.

Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08.

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OLG Karlsruhe zum Mengenrabatt für Auskunftsersuche

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Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hat sich als ziemlich beliebt herausgestellt. Die Vorschrift erlaubt Rechteinhabern, Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse zu verlangen, wenn – kurz gesagt – über den Anschluss eine erhebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Voraussetzung ist ein richterlicher Beschluss. Der Umfang an Rechtsprechung zu diesem Verfahren ist immens, wenn man bedenkt, dass dieses Verfahren erst einige Monate alt ist.

Das OLG Karlsruhe hatte Mitte Januar zu entscheiden, wie genau sich eigentlich die Gebühren für ein solches Auskunftsersuchen bemessen (Az. 6 W 4/09). Kernproblem war die Frage, ob sich mehrere Auskunftsersuchen in einem einheitlichen Antrag zusammenfassen lassen, um somit Kosten zu sparen. Das Gericht entschied: „Mengenrabatt“ ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Artikel vollständig lesen

Urheberrechtsschutz für Musterverträge und Fachinformationen

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„Unter welchen Voraussetzungen sind fachliche Inhalte einer anwaltlichen Website geschützt“? Mit dieser Frage beschäftigt sich RA Nennen in seinem Artikel „Contentklau unter Anwälten“. Entscheidend für die Frage, wann ein geschütztes „Werk“ iSd § 2 UrhG vorliegt, ist der Bewertungsmaßstab: Für „hohe Kunst“ wie literarische Werke genügt die sog. „kleine Münze“, d.h. schon ein geringer Grad an Individualität.

Ob diese Voraussetzungen auch für juristische Gebrauchstexte wie Musterverträge oder Pressemitteilungen ausreichen, beurteilen die Gerichte bisher nicht einheitlich. In dem Beitrag wird die unterschiedliche Rechtsprechung zusammengefasst und bewertet:

„Maßgeblich ist insoweit […] ein höchstrichterliches Urteil aus dem Jahre 2002 mit dem Titel „Technische Lieferbedingungen“. Danach kann die schöpferische Leistung nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen, sondern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen Sachverhalts. Ins Gewicht fallen daher […] auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form. Ein deutliches Überragen alltäglicher sprachlicher Formgestaltung verlangt der BGH nicht (mehr). Soll heißen: Es gilt die „kleine Münze“. Ein plausibler Grund für eine Einschränkung des Urheberrechtsschutzes mittels höherer Anforderungen besteht nicht.“

Zum Artikel „Contentklau unter Anwälten“. Artikel vollständig lesen

Die Schuld der Medien am Massaker in Winnenden

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Strengere Waffenvorschriften, mehr Lehrkräfte und Psychologen an Schulen, die Einrichtung eines „Internet-Notrufs“ oder das Verbot von sog. „Killerspielen“ – diese Forderungen werden laut nach dem Amoklauf eines Jugendlichen in Winnenden. Von der Verantwortung der Medien hört man hingegen wenig. Kaum verwunderlich, müssten sich die Medien hierzu schließlich selbstkritisch an die eigene Nase fassen. Der Spiegelfechter greift dieses Thema auf und erklärt, warum die Diskussion über ein Verbot von Killerspielen wenig zielführend ist – aber eine andere Art von Medienberichterstattung angebracht wäre.

„Während die Parallelen zwischen dem Schulmassaker in Winnenden und Ego-Shootern nur mit großer Phantasie zu finden sind, liegen die Parallelen zwischen Winnenden und anderen Schulmassakern auf der Hand. Vorbild für den Amokläufer waren also weniger Pixelkrieger in der virtuellen Welt, sondern andere Amokläufer in der realen Welt. Der Ruf nach einer freiwilligen Selbstkontrolle der Medien wäre demnach begründeter als der Ruf nach einem Verbot von „Killerspielen“. (…)

Ein Motiv der Amokläufer an Schulen in jüngerer Vergangenheit war die mediale Inszenierung. Auch der Amokläufer von Winnenden bezog den zu erwartenden medialen Hype wohl in seine Planung mit ein. Hätte der an Depressionen leidende Mann auch ohne die Vorlagen aus Littleton, Erfurt und Emsdetten die Form des Schulmassakers für seinen Abgang gewählt? Wäre er still aus dem Leben geschieden, wenn er nicht hätte erwarten können, ein mediales Großereignis zu werden, wenn er an seiner Schule Amok läuft?“

Zu dem Artikel „Winnenden und mediale Verantwortung“ beim Spiegelfechter. Artikel vollständig lesen