Ein Kommentar von Simon Möller
Ein Artikel in der Online-Ausgabe des Kölner Stadt-Anzeigers schreibt über Call-In-Gewinnspiele im Fernsehen. Die Redakteurin schreibt, es gebe kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen die Betreiber solcher umstrittenen Shows vorzugehen:
Bisher setzen die deutschen Medienaufseher auf Kooperation. Das müssen sie auch, denn sanktionieren dürfen sie die Verstöße nicht. Eine Gesetzeslücke: Im Rundfunkstaatsvertrag ist zwar in puncto Jugendschutz oder Werberichtlinien vieles genauestens geregelt, aber zum Thema Gewinnspiele verweist das Paragraphenwerk lediglich auf allgemeine gesetzliche Bestimmungen. Damit ist das Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs gemeint, das allerdings keine klaren Aussagen zu Gewinnspielen enthält.
Ich sehe das anders. Artikel vollständig lesen
Wie die Financial Times Deutschland meldet, will die EMI ihre Musik bald doch in DRM-freien Formaten vermarkten. Dies soll über Apples Download-Dienst Itunes geschehen. Weder Apple noch EMI haben diese Meldung bisher bestätigt.
Das Musiklabel hatte eine ähnliche Ankündigung bereits im Februar gemacht, sie dann aber zurückgezogen, weil dadurch die Fusion mit dem Musikkonzern Warner Music gefährdet wurde. Ob die Ankündigung für den Unternehmenszusammenschluss Bedeutung hat, ist bisher nicht bekannt.
Nachtrag: EMI hat die Gerüchte bestätigt.
Medienwächter fürchten um ihre Unabhängigkeit
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) steht offenbar vor tief greifenden Reformen. Wie die SZ (30.03.07) berichtete, sollen den bisher sechs weisungsfreien, unabhängigen Sachverständigen, sechs Direktoren der Landesmedienanstalten zur Seite gestellt werden. Der Vorsitzende des neu besetzten Gremiums soll aber stets ein Mitglied aus den Reihen der Sachverständigen sein. Bei einem Abstimmungs-Patt wäre seine Stimme entscheidend. Auf der anderen Seite soll dafür das Revisionsrecht der KDLM, der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten, abgeschafft werden. Entscheidungen der KEK konnten bisher durch eine Dreiviertel-Mehrheit abgelehnt werden. Insgesamt sei eine organisatorische Angliederung der KEK an eine Landesmedienanstalt geplant. Auch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie eine neue Kommission für weitere bundesweite Aufgaben sollen künftig stärker im Einflussbereich der Landesmedienanstalten stehen.
Die KEK wurde 1996/97 zur Sicherung der Meinungsvielfalt im deutschen Privatfernsehen geschaffen. Sie soll u.a. verhindern, dass ein Unternehmen durch „vorherrschende Meinungsmacht“ die Möglichkeit erlangt, die freie Meinungsbildung einzuschränken. Aus diesem Grund verhinderte die KEK beispielsweise im vergangenen Jahr die Fusion Springers mit Pro7/Sat1. Im Rahmen des Entscheidungsprozess kam es allerdings zu einem heftigen Streit mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), die sich für die Fusion aussprach. Die jetzt geplante Kompetenzbeschneidung wird von verschiedenen Beobachtern als Reaktion auf eben diese Auseinandersetzung gewertet. Artikel vollständig lesen
Wie sich einige schon gedacht haben, wird Google in Wirklichkeit keinen Erotikdienst namens „Sxoo“ anbieten. Die Telemedicus-Redaktion wünscht ihren Lesern einen wunderschönen April! Artikel vollständig lesen
Auch Pressemeldungen sind urheberrechtlich geschützt. Das entschied das LG Hamburg Ende Januar. Das Gericht bestätigte damit eine einstweilige Verfügung, die ein Rechtsanwalt gegen einen Kollegen erwirkt hatte. Letzterer hatte eine Pressemeldung von der Homepage des Antragstellers übernommen und ohne Quellenangabe veröffentlicht.
Damit habe er in die Verwertungsrechte des Antragstellers widerrechtlich eingegriffen, urteilte das Landgericht. Die Pressemeldung stelle als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Auch sei eine Schöpfungshöhe erreicht. Denn auch für Pressemeldungen gelte die Anforderung der „kleinen Münze“, wonach nur ein geringes Maß an schöpferischer Ausdruckskraft für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlich ist.
Da die Pressemitteilung ohne Quellenangabe übernommen wurde, käme auch keine Schrankenregelung (wie etwa die Zitierfreiheit) in Betracht.